Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

Bundesgesetzbatt


 Durch das neue Gesetz sollen folgende Ziele realisiert werden:

  • Der flächendeckende Ausbau der Palliativversorgung besonders in strukturschwachen und ländlichen Regionen und die Unterstützung der Hospizbewegung.
  • Die Sicherstellung der Vernetzung von Angeboten der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der hospizlichen Begleitung wie auch die Gewährleistung der Kooperation und Abgestimmte Versorgung der daran beteiligten Leistungserbringer.
  • Die Verankerung der Palliativversorgung als Teil der Regelversorgung in der haus- und fachärztlichen Versorgung sowie im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und die flächendeckende Verbreitung der spezialisierten ambulanten  Palliativversorgung (SAPV).
  • Die Verbesserung der finanziellen Förderung stationärer Kinder/Jugend-- und Erwachsenenhospize sowie ambulanter Hospizdienste.
  • Die Stärkung der Palliativversorgung und Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
  • Die gezielte Information Versicherter über bestehende Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung und die Ermöglichung einer individuellen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

In der Sitzung vom 27.11.2015 billigte der Bundesrat das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland, dessen inhaltliche Schwerpunkte sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

1. Verbesserung der ambulanten Palliativversorgung und Förderung der Vernetzung in der Regelversorgung im Gesundheitswesen
Hierzu gehört auch die Einführung von zusätzlich vergüteten Leistungen im vertragsärztlichen und pflegerischem Bereich. Die ärztlichen Anteile der Palliativversorgung werden von den gesetzlichen Krankenkassen vorerst außerhalb des regelhaften Budgets finanziert.  

2. Stärkung der Palliativpflege
Der Leistungsanspruch häuslicher Krankenpflege (HKP) bezüglich medizinisch- pflegerischer Anteile in der ambulanten Palliativversorgung wird gesetzlich klar definiert. Des Weiteren ist es Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Festlegungen der Anforderungen für den Bereich der Palliativpflege zu konkretisieren. Pflegerische Sterbebegleitung ist Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI).

3. Erleichterungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Um die flächendeckende SAPV vor allem in ländlichen Gebieten noch mehr zu fördern, soll die vertragliche Umsetzung dieser erleichtert werden. Ein gesetzliches Schiedsverfahren soll dabei auch kontroverse Vertragsverhandlungen erleichtern und Lösungen bieten. Außerdem wird eine gemeinsamen Regelung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung und allgemein ambulanter Palliativversorgung in Selektivverträgen ermöglicht.  

4. Stärkung der stationären Hospizversorgung und der ambulanten Hospizarbeit
Durch Erhöhung der zur Verfügung stehenden Gelder sollen stationäre Hospize stärker gefördert werden. So tragen Krankenkassen künftig 95 Prozent (davor 90%) der zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI).  Des Weiteren wird der kalendertägliche Mindestzuschuss der Krankenkassen zur stationären Hospizversorgung auf neun Prozent (zuvor sieben %) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gesteigert.

Darüber hinaus sollen im Bereich der ambulanten Hospizarbeit zusätzlich zu den Personalkosten nun auch Sachkosten bei der Förderung durch die Krankenkassen berücksichtigt werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ambulante Hospizdienste Sterbebegleitung leisten,  sollen Krankenkassen zukünftig zeitnah finanzielle Förderung gewähren und das Verhältnis von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern soll den aktuellen Versorgungsanforderungen entsprechen. Weiterhin sollen ambulante Hospizdienste auch in stationären Einrichtungen zum Einsatz kommen. 

5. Einführung eines Anspruchs auf Beratung und Hilfestellung
Damit Betroffene optimal informiert sind, wird ein ausdrücklicher Leistungsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung geschaffen. 

6. Förderung der Hospiz- und Palliativkultur in stationären Pflegeeinrichtungen
In stationären Pflegeeinrichtungen sollen Hospizkultur und Palliativversorgung weiter verbessert werden. Es wird klargestellt, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung Bestandteil einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse in stationärer und ambulanter Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind.

 7. Verbesserung der ärztlichen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Die ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird dadurch verbessert, dass stationäre Pflegeeinrichtungen künftig Kooperationsvereinbarungen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern abschließen sollen. Zugleich wird die Teilnahme von Vertragsärztinnen und -ärzten an solchen Kooperationsverträgen finanziell gefördert. Die Finanzierung erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

 8. Anreize für ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderteMenschen sollen Beratungsangebote machen, um Ängste der Bewohnerinnen und Bewohner vor dem Sterben zu mindern und ihr Selbstbestimmungsrecht und insbesondere ihre Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase zu stärken. Konkret werden finanzielle Anreize dafür gesetzt, dass die Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ein individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot vorhalten und in Kooperation mit anderen Versorgern und Leistungserbringern organisieren (SGBV §132g-Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase). Anforderungen und Inhalte des Beratungsangebotes werden einheitlich in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den die Interessen vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe vertretenden maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene vereinbart. Das Beratungsangebot wird von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. 

9. Förderung von Palliativstationen in Krankenhäusern
Zur Förderung von Palliativstationen wird die Option zur Verhandlung von krankenhausindividuellen Entgelten anstelle von bundesweit kalkulierten pauschalierten Entgelten gestärkt.